Häufige Fragen
und die Antworten
- Wer gilt als „Pflegebedürftiger“?
- Was versteht man unter Behandlungspflege
und wer trägt hierfür die Kosten?
- Wie sehen die Leistungen der Pflegeversicherung konkret aus?
- Wie hoch sind die Leistungen der Pflegekasse?
- Wie wird eine Pflegestufe ermittelt?
- Wie werden Leistungen beantragt?
- Wie viel kostet die Pflege durch einen Pflegedienst?
- Gibt es eine Art „Mindestvertragsdauer“?
- Wie schnell kann ich Hilfe vom Pflegedienst Müller Akça bekommen?
- Hilft mir der Pflegedienst Müller-Akça bei der Bewältigung der bürokratischen Hürden?
- Brauche ich einen Pflegedienst, wenn ich pflegender Angehöriger bin?
- Ich möchte selbst pflegen, muss ich dann immer für meinen Pflegebedürftigen da sein?
1. Wer gilt als „Pflegebedürftiger“?
Im Sinne der Pflegeversicherung gilt als „pflegebedürftig“, wer einen Hilfebedarf haben wird:
- aufgrund von Krankheit oder Behinderung,
- bei regelmäßig wiederkehrenden täglichen Verrichtungen im Bereich der Körperpflege, Ernährung und Mobilität sowie im hauswirtschaftlichen Bereich und
- für eine Dauer von voraussichtlich mindestens sechs Monaten haben wird (vorausgesetzt, die voraussichtliche Lebensdauer ist nicht geringer als sechs Monate)
Es müssen allerdings alle drei Bedingungen erfüllt sein. Die Einstufung ist dabei unabhängig von Alter, Art der Erkrankung bzw. Behinderung oder dem Grad der Erwerbsminderung.
2. Was versteht man unter Behandlungspflege und wer trägt hierfür die Kosten?
Die Krankenversicherung trägt die Kosten für den Einsatz eines Pflegedienstes im Rahmen der Behandlungspflege, wenn die Behandlung:
- medizinisch notwendig ist,
- vom Arzt verordnet ist und
- die Pflege von keiner im gleichen
Haushalt lebenden Person übernommen werden kann.
Die Kostenübernahme muss vor Beginn der Behandlungspflege von der Pflegekasse genehmigt werden. Zur Behandlungspflege gehören zum Beispiel:
- Medikamentenabgabe und Kontrolle
- Wundversorgung und Verbandwechsel
- Messen von Blutzucker und Blutdruck
- Injektionen (Insulin, etc.)
- Dekubitusbehandlung
- Portversorgung
- Ulcus cruris Behandlung (offene Beine oder Füße)
- Anlegen von Kompressionsverbänden
- Blasenkatheter legen
- Einläufe
- Injektionen
- Sauerstoffverabreichung
3. Wie sehen die Leistungen der Pflegeversicherung konkret aus?
Es gibt eine Vielzahl von Leistungen der Pflegeversicherung, die den jeweiligen Bedürfnissen des Pflegebedürftigen gerecht werden sollen:
- Geldleistungen
Wenn der/die Pflegebedürftige die Pflege durch z.B. Angehörige erbringen lässt, kann eine Geldleistung gezahlt werden, um die anfallenden Kosten teilweise zu decken. - Sachleistungen
Zu den Sachleistungen gehören die Pflegeleistungen (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) eines anerkannten Pflegedienstes. - Kombinationsleistungen
Wenn z.B. Angehörige und ein Pflegedienst gemeinsam die Pflege übernehmen werden Geld- und Sachleistungen kombiniert gezahlt. - Teilstationäre Pflege
In Fällen in denen nur die Versorgung tagsüber oder während der Nacht sicherzustellen ist, ist es möglich die Kosten für Tagespflege oder Nachtpflege als Leistung zu erhalten.
- Vollstationäre Pflege
Übernahme eines Teils der Kosten für die Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim (im Rahmen der Regelsätze der gewährten Pflegestufe).
- Hilfsmittel
Hierzu gehören z.B. Geräte zur Erleichterung der Pflege, die leihweise zu Verfügung gestellt werden sowie Verbrauchsartikel (z.B. saugende Krankenunterlagen, Schutzhandschuhe, Desinfektionsmittel, etc. einem bestimmten monatlichen Betrag). - Anteilige Kostenübernahme zur Anpassung des Wohnumfeldes
Sollten Umbaumaßnahmen notwendig sein, um die Pflege zu ermöglichen oder zu erleichtern, ist eine Beteiligung durch die Pflegekasse möglich.
- Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson
Bei Verhinderung der Pflegepersonen wegen Urlaub oder Krankheit können die Kosten für die Ersatzweise Pflege z.B. durch einen Pflegedienst übernommen werden.
- Kurzzeitpflege
Bei Verhinderung der Pflegeperson wegen Urlaub. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten hierfür nur bis zu einem Maximalbetrag.
- Pflegekurse
Die Kosten für Kurse in Pflegetechniken können für pflegende Angehörige übernommen werden.
- Pflegesicherstellungseinsätze
Wenn nur Geldleistungen beansprucht werden veranlasst die Pflegekasse Beratungen und Überprüfungen, um sicherzustellen, dass die Pflege ordnungsgemäß durchgeführt wird („Qualitätsprüfung“). Die Kosten hierfür werden von der Pflegekasse übernommen.
- Soziale Absicherung der Pflegepersonen
Die Pflegepersonen können Leistungen hinsichtlich Rentenversicherung, Unfallversicherung und Wiedereingliederungshilfe auf dem Arbeitsmarkt erhalten.
4. Wie hoch sind die Leistungen der Pflegekasse?
Das Pflegegeld hat unterschiedliche Höhe, je nach dem, welche Leistung in Anspruch genommen wird.
Bei selbst organisierter häuslicher Pflege wird eine Geldleistung nach folgender Staffelung gezahlt:
| ab 2012 | ||
| Pflegestufe I | 235 € |
|
| Pflegestufe II | 440 € |
|
| Pflegestufe III | 700 € |
Die Kosten für die dann verpflichtenden Besuche eines Pflegedienstes zur Qualitätssicherung sowie Pflegekurse für pflegende Privatpersonen werden von der Pflegekasse ebenfalls übernommen.
Zu den Sachleistungen gehört auch die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst, wofür je nach Pflegestufe maximal folgende Beträge gezahlt werden:
| ab 2012 | ||
| Pflegestufe I | 450 € |
|
| Pflegestufe II | 1.100 € |
|
| Pflegestufe III | 1.550 € |
Bei Kombination von Geld- und Sachleistungen wird das Pflegegeld für die pflegenden Angehörigen anteilig gekürzt.
Es gibt teilweise Härtefallregelungen bei schwerer Pflegebedürftigkeit.
Leistungen zur sozialen Absicherung der Pflegeperson werden je nach zeitlichen Umfang des Pflegeaufwandes bezahlt.
Die genauen Regelungen können hier aufgrund der Komplexität nicht dargestellt werden. Bitte sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.
[Stand der Pflegesätze: Januar 2012]
5. Wie wird eine Pflegestufe ermittelt?
Die Pflegebedürftigkeit wird durch den medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) festgestellt. Hierfür findet in der Regel ein Hausbesuch bei der pflegebedürftigen Person, um vorliegende Befunde zu sichten und den tatsächlichen Aufwand für die tägliche Pflege festzustellen. Für die Feststellung des zeitlichen Aufwands für die Pflege werden nur die gesetzlich definierten Verrichtungen herangezogen, Zeiten für Aufsicht, Betreuung und Pflegebereitschaft oder z.B. Medikamentengabe werden nicht berücksichtigt.
Stufen der Pflegebedürftigkeit (SGB XI, § 15)
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind pflegebedürftige Personen(§ 14) einer der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:
- Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
- Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
- Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
(2) Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.
(3) Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt
- in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen,
- in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen,
- in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.
Bei der Feststellung des Zeitaufwandes ist ein Zeitaufwand für erforderliche verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn der Hilfebedarf zu Leistungen nach dem Fünften Buch führt. Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf untrennbarer Bestandteil einer Verrichtung nach § 14 Abs. 4 ist oder mit einer solchen Verrichtung notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
6. Wie werden Leistungen beantragt?
Pflegebedürftigkeit und damit verbundene Leistungen werden nur auf Antrag zugesprochen. Der Antrag muss bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden, die Leistung beginnt normalerweise frühestens ab Antragseingang bei der Pflegeversicherung. Jede Pflegekasse hat ein eigenes Antragsformular, in der Regel akzeptieren die Versicherungen auch formlose Anträge. Die Pflegekasse hat oft die gleiche Anschrift wie die zuständige Ortskrankenkasse.
Bei der Antragstellung müssen Sie angeben, ob die Pflege durch private Pflegepersonen erfolgen wird, ob Sie einen Pflegedienst beauftragen, oder ggf. eine Kombination hieraus.
Der Hausarzt muss zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit von seiner Schweigepflicht befreit werden.
7. Wie viel kostet die Pflege durch einen Pflegedienst?
Abrechnungsgrundlage für uns ist die Preisliste der Krankenkasse. Bei festgestellter Pflegebedürftigkeit rechnen wir auf der Basis der Pflegestufe direkt mit Ihrer Krankenkasse ab. Wir erstellen Ihnen gerne einen individuellen Kostenvoranschlag, sprechen Sie uns bitte an.
8. Gibt es eine Art „Mindestvertragsdauer“?
Nein, der Pflegevertrag kann jederzeit mit der Frist von einer Woche gekündigt werden. Wir versichern Ihnen allerdings, dass wir uns alle Mühe geben, dass Sie keine Veranlassung hierfür haben.
9. Wie schnell kann ich Hilfe vom Pflegedienst Müller Akça bekommen?
Je nach Pflegekräftesituation können wir mit der Pflege innerhalb von 2-3 Tagen mit der Pflege beginnen.
10. Hilft mir der Pflegedienst Müller-Akça bei der Bewältigung der bürokratischen Hürden?
Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung und der Vorbereitung des Besuchs des medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK). Für unsere Patienten ist dieser Service kostenlos.
11. Brauche ich einen Pflegedienst, wenn ich pflegender Angehöriger bin?
Auch wenn Sie von Ihren Angehörigen gepflegt werden bzw. wenn Sie Ihre/n Angehörige/n zuhause pflegen verlangt die Pflegekasse regelmäßig Nachweise über die Einhaltung eines gewissen Standards bei der Pflege, damit das Pflegegeld weiterhin gezahlt wird. Hierfür führen wir mit Ihnen gerne Einweisungen in die häusliche Pflege und die notwendigen Qualitätskontrollen bei Ihnen zuhause durch und erstellen auch die erforderlichen Nachweise für die Pflegekasse.
12. Ich möchte selbst pflegen, muss ich dann immer für meinen Pflegebedürftigen da sein?
Grundsätzlich müssen Sie das schon, aber wir als Pflegedienst unterstützen Sie gerne wo wir können. Es besteht die Möglichkeit, die Leistungen der Pflegekasse für Pflege zuhause mit den Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes zu kombinieren (Kombination von Geld- und Sachleistung). Darüber hinaus haben Sie Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse für Verhinderungspflege und zusätzliche Betreuungsleistungen.


